Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bitte lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wolfinger Service GmbH
Neuhofenstraße 19
4521 Schiedlberg

Im Folgenden wird die Wolfinger Service GmbH als "WSG" bezeichnet.

1. Geltung

1.1. Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern.

WSG schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, der jeweils aktuell gültigen Fassung etwaiger in das Angebot aufgenommener Waren- oder Leistungsbeschreibungen (z.B. individuelle Spezifikationen oder allgemeine Produktmappen), Preislisten und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Waren- oder Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Allgemeine Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht rein projektspezifisch sind (z.B. individuelle Spezifikationen), gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen WSG und dem Auftraggeber und bilden damit automatisch die Grundlage für alle weiteren Verträge zwischen WSG und dem jeweiligen Auftraggeber in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, auch wenn diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich referenziert werden.

1.2. Zukünftige Änderungen

Änderungen von Waren- oder Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WSG werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht.

Mit Wirksamwerden der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen laufenden Verträge.

1.3. Zusatzvereinbarungen

Alle Arten von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen von der Schriftformklausel.

1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers

Spezifikationen des Auftraggebers zum Leistungsumfang, wie z.B. Spezifikationsdokumente, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn WSG diese in das Angebot aufnimmt oder ausdrücklich akzeptiert, z.B. durch Referenzierung dieser Spezifikationen.

Rechtlich bindende Elemente des Auftraggebers, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden nur dann wirksam, wenn WSG diese mit einem ausdrücklichen Zusatzvermerk (z.B. "AGB akzeptiert") annimmt, der diese Rechtstexte umfassend abdeckt. Andernfalls widerspricht WSG ausdrücklich der Einbeziehung rechtlich bindender Elemente, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers.

Die bloße Übernahme von Spezifikationen des Auftraggebers zum Leistungsumfang durch WSG stellt daher keine Annahme der Rechtstexte des Auftraggebers dar, auch wenn diese Spezifikationen rechtlich bindende Elemente enthalten (z.B. "Es gelten unsere AGB.").

1.5. Vorgehen bei Widersprüchen

Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Waren- oder Leistungsbeschreibungen (projektspezifische Dokumente, allgemeine Dokumente), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WSG gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile modifizieren damit automatisch die allgemeineren Bestandteile des Vertrages.

Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen der WSG und Vertragsbestandteilen des Auftraggebers haben alle Vertragsbestandteile der WSG Vorrang.

1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Vertragsabschluss und -laufzeit

2.1. Angebot durch WSG

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von WSG an den Auftraggeber. Die Angebote von WSG sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei WSG gebunden.

2.2. Angebot durch den Auftraggeber

Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von WSG (z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen), einen Auftrag an WSG, so ist der Auftraggeber an diesen ebenfalls zwei Wochen ab dessen Zugang bei WSG gebunden.

2.3. Annahme durch WSG

Der Vertrag kommt daher immer erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch WSG zustande. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass WSG z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass WSG den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages, z.B. in Form einer Zugangsbestätigung eines Webshops, stellt noch keine Auftragsannahme dar.

2.4. Vertragslaufzeit

Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von WSG.

3.2. Leistungsumfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von WSG. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Fachgerechte Leistung

Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet WSG eine fachgerechte Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat WSG bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

3.4. Austauschbare Leistungen

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist WSG berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

3.5. Fremdleistungen

WSG ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

3.6. Vereinbarte Fremdleistungen

Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist WSG berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Unabhängig von der gewählten Form der Beauftragung sind bei vereinbarten Fremdleistungen die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von WSG. WSG haftet daher nur für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet WSG überhaupt nicht für den Dritten.

Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen WSG und dem Auftraggeber keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. Vertragsinhalte vereinbart wurden, gilt für den Auftraggeber im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen von WSG die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Auftraggebers der gesamte Inhalt des Vertrages des Dritten.

WSG ist nicht verpflichtet, die Vertragsbedingungen von Dritten, welche vereinbarte Fremdleistungen erbringen, zu überprüfen. Dies ist Aufgabe des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass viele Fremdleistungen nur zu standardisierten, nicht beeinflussbaren Bedingungen in Anspruch genommen werden können, oft ausländisches Recht und Gerichtsstand vorsehen sowie unvorhersehbaren und unabwendbaren Änderungen unterliegen können.

WSG hat lediglich die Leistungsbeschreibung auf Tauglichkeit zu prüfen. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann hat der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung selbst zu prüfen.

Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des Vertrages zwischen WSG und dem Auftraggeber hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung von WSG beauftragten Fremdleistungen nach Ende der Laufzeit des Vertrages zwischen WSG und dem Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

3.7. Teilbare Leistungen

Bei teilbaren Leistungen ist WSG berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

3.8. Verfall

Der Auftraggeber hat alle bei WSG bestellten oder WSG zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist WSG berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

3.9. Termine und Fristen

Von WSG angegebene Termine oder Fristen zur Lieferung von Leistungen oder Waren sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.10. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse - insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für WSG unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei WSG oder ihren Auftragnehmern - verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat WSG den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat WSG unverzüglich alle für die Erbringung der Leistungen von WSG erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen und alle für die Erbringung der Leistungen von WSG erforderlichen Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung einer Ansprechperson für die Projektkoordination, die Bereitstellung von Dokumenten, Materialien und Einrichtungen, die Koordination von Auftragsdetails sowie die Abnahme (Genehmigung) von Teilleistungen und Gesamtleistungen.

Wird der Bedarf an Informationen oder Leistungen erst während der Leistungserbringung von WSG erkennbar, so hat der Auftraggeber diese unverzüglich zur Verfügung zu stellen bzw. zu erbringen.

Der Auftraggeber hat die Eignung, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Leistungen zu überprüfen.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die aus unzureichender, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung resultieren, insbesondere für Mehraufwendungen von WSG.

Kann WSG aufgrund unzureichender, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung die Leistungen nicht wie vereinbart erbringen, so ist WSG berechtigt, unbeschadet anderer Rechte, die Leistungserbringung zu unterbrechen, Leistungen anderer Auftraggeber einzuschieben und die Leistungen für den Auftraggeber erst nach Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber fortzusetzen, wobei sich alle Fristen und Termine entsprechend verschieben.

Wird WSG von Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, die mit von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen oder Leistungen zusammenhängt, so hat der Auftraggeber WSG von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter mitzuwirken.

3.12. Eingriffe des Auftraggebers

Greift der Auftraggeber einseitig in unvereinbarter Weise in die Leistungen von WSG ein und nimmt Änderungen vor, so haftet er für die daraus resultierenden Mehraufwendungen von WSG, z.B. für Neuprüfung, Dokumentation, Fehlerfeststellung, Fehlerzuordnung und Fehlerbehebung.

4. Entgelt

4.1. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Niederlassung von WSG in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge von WSG sind unverbindlich.

Wird nach Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags erkennbar, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich geschätzten Kosten um mehr als 15% übersteigen werden, so hat WSG den Auftraggeber schriftlich über die höheren Kosten zu informieren.

Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche nach dieser Mitteilung schriftlich widerspricht und gleichzeitig eine schriftliche, kostengünstigere Alternative anbietet.

Für Kostenüberschreitungen bis zu 15% ist keine gesonderte Mitteilung erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt von vornherein als vom Auftraggeber genehmigt.

4.3. Zusatzleistungen

Alle Leistungen von WSG, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Entgelt umfasst sind, insbesondere nachträglich vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert vergütet.

4.4. Kostenvorschuss

WSG ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung eigener Aufwendungen zu verlangen.

4.5. Teilleistungen

WSG ist berechtigt, Teilleistungen zu berechnen.

4.6. Ungerechtfertigter Rücktritt

Tritt der Auftraggeber von seinem Auftrag ganz oder teilweise ohne grobes Verschulden oder Vorsatz von Seiten WSG zurück, so steht WSG dennoch das vereinbarte Entgelt zu.

In diesem Fall hat WSG nur Ersparnisse aus noch nicht getätigten Warenkäufen und Fremdleistungen anzurechnen.

Entsprechendes gilt, wenn WSG aus einem wichtigen Grund, der im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, vom Vertrag zurücktritt.

4.7. Preisanpassung

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit und bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragslaufzeit ist WSG berechtigt, eine angemessene jährliche Preisanpassung vorzunehmen, wobei insbesondere Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivverträge, Währungsschwankungen und ähnliche externe, nicht von WSG beeinflussbare Faktoren zu berücksichtigen sind.

WSG ist auch berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung für einzelne Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von WSG beeinflusst wird.

5. Zahlung

5.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit

Die Rechnungen von WSG sind ab Rechnungsdatum netto Kasse ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart, bei Online-Geschäften mit der Bestellung und sonst innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsempfang.

Die Übergabe oder Versendung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung.

5.2. Eigentumsvorbehalt

WSG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller damit zusammenhängenden Zinsen und Kosten vor.

Im Falle des Zahlungsverzugs ist WSG berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass WSG in diesem Fall die Waren abholt.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, WSG erklärt ausdrücklich den Rücktritt.

Veräußert der Auftraggeber die Waren weiter, so tritt der Auftraggeber zur Sicherheit seine Forderung gegen den Käufer an WSG ab. WSG ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu informieren.

5.3. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen von WSG aufzurechnen, auch nicht mit zusammenhängenden Forderungen, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers ist von WSG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

5.4. Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Zinssätze, die zwischen Unternehmen gelten, mindestens jedoch 9% pro Jahr.

Der Auftraggeber hat alle Kosten und Aufwendungen zu tragen, die mit der Forderungseinbringung verbunden sind, einschließlich Inkassogebühren oder sonstiger Kosten, die für eine angemessene Rechtsverfolgung notwendig sind.

5.5. Fortgesetzter Zahlungsverzug

Nach erfolgloser Mahnung an den Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 7 Tagen kann WSG sofort alle bereits erbrachten Leistungen und Teilleistungen, auch aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber, fällig stellen und die Erbringung unbezahlter Leistungen vorübergehend einstellen, bis alle ausstehenden Entgeltforderungen vollständig bezahlt sind.

Nach weiterer erfolgloser Woche ist WSG berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich Schadensersatz für entgangenen Gewinn für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. In diesem Fall ist WSG auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen, wenn durch die Einstellung der Leistung Ersparnisse entstehen. In diesem Fall ist WSG berechtigt, die Ersparnisse mit den ausstehenden Forderungen zu verrechnen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann WSG natürlich auch sofort nach Fälligkeit Klage beim Gericht erheben.

5.6. Ratenzahlung

Vereinbaren WSG und der Auftraggeber eine Ratenzahlung, so gilt Verfall der gesamten Forderung bereits dann, wenn nur eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.

6. Datenschutz, Geheimhaltung & Abwerbeverbot

6.1. Datenschutz durch WSG

Es gilt die Datenschutzerklärung von WSG.

6.2. Datenschutz durch den Auftraggeber

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von WSG oder deren betroffenen Mitarbeitern durch den Auftraggeber zum Zweck der Vertragsabwicklung erfolgt auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses und gesetzlicher Bestimmungen.

Es besteht keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss. Die Nichtabschluss des Vertrages hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag nicht erteilt wird.

Eine weitere Verarbeitung der Daten durch den Auftraggeber zu anderen Zwecken ist unzulässig.

Alle Daten unterliegen der vereinbarten oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und dem Schutz personenbezogener Daten.

Eine Offenlegung von Daten durch WSG ist, abgesehen von der Offenlegung an Empfänger, die zur Vertragsabwicklung erforderlich sind, wie z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Zustimmung von WSG zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten von WSG zu Dokumentationszwecken und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahren nach Abschluss der Aufträge zu speichern.

6.3. Geheimhaltung

Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten vertraulichen Informationen über WSG, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese nicht zu eigenen Zwecken verwenden. Diese Vereinbarung gilt auch über jede Vertragsbeendigung hinaus. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 pro Verletzung zu zahlen.

6.4. Abwerbeverbot

Der Auftraggeber darf andere Auftraggeber oder Mitarbeiter von WSG nicht abwerben. Diese Vereinbarung gilt drei Jahre über jede Vertragsbeendigung hinaus. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 pro Verletzung zu zahlen.

7. Haftung

7.1. Gefahrenübergang

Bei Versendung von Waren geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald WSG die Waren dem Beförderer übergibt.

Die Versendung erfolgt grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, der Auftraggeber weist WSG ausdrücklich an, die Waren auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.

7.2. Versicherung von Archivgut

Wird WSG von dem Auftraggeber Archivgut zur Aufbewahrung anvertraut, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses angemessen zu versichern.

7.3. Rügeverpflichtung

Der Auftraggeber hat auf Verlangen einer Zwischenabnahme durch WSG, nach Übergabe und nach Start des Live-Betriebs die zu übergebenden bzw. abzunehmenden Leistungen abzunehmen ("freizugeben") oder etwaige Mängel oder Schäden innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen.

Im Falle einer Zwischenabnahme kann die weitere Arbeit von WSG nur nach erfolgreicher Zwischenabnahme / "Freigabe" fortgesetzt werden.

Erfolgt die Abnahme oder Mängelrüge nicht rechtzeitig, so gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Versteckte Mängel oder Schäden, die erst nach 14 Tagen, aber innerhalb offener Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadensersatzfristen auftreten, müssen ebenfalls vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung gerügt werden.

Die Rügeverpflichtung gilt für alle Mängel oder Schäden, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Prüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen müssen.

Die Prüfung bei Zwischenabnahmen muss einer endgültigen, detaillierten und besonders sorgfältigen Prüfung entsprechen, da Zwischenabnahmen besondere Bedeutung für die Verhinderung von Mängeln haben, die alle nachfolgenden Leistungsschritte betreffen würden.

Bei der Übergabe muss die Prüfung einer ersten, aber gründlichen Prüfung entsprechen.

Beim Start des Live-Betriebs muss die Prüfung wiederum einer endgültigen, detaillierten und besonders sorgfältigen Prüfung entsprechen, da der Start des Live-Betriebs besondere Bedeutung für die Verhinderung von Schäden während des Betriebs hat.

Die Mängelrüge des Auftraggebers muss den Mangel oder Schaden detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Bei Mängeln oder Schäden, die nicht kontinuierlich auftreten, müssen die genauen Zeiten und Umstände ihres Auftretens angegeben werden.

Der Auftraggeber hat WSG alle zur Untersuchung und Behebung von Mängeln oder Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, so ist die Geltendmachung von Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus anderen Haftungsbestimmungen, insbesondere Regressansprüchen, durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

7.4. Garantie

Soweit von WSG vertriebene Produkte mit einer Herstellergarantie ausgestattet sind, ist diese Garantie direkt bei den Herstellern geltend zu machen.

Gibt WSG eine Garantie, so beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit der Übergabe. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate nachdem der Auftraggeber von dem Garantiefall Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch mit Ablauf der Garantiezeit.

Ist der Inhalt der Garantie aus der Garantiezusage nicht ersichtlich, so haftet WSG für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.

7.5. Gewährleistung

Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von WSG zu.

Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

7.6. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte

Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

7.7. Schadenersatz und sonstige Ansprüche

Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von WSG beruhen.

Derartige Ansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

7.8. Beweislast

Eine Beweislastumkehr zu Lasten von WSG ist ausgeschlossen.

Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

7.9. Nachfrist

Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser WSG schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat.

Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

7.10. Vertragsrücktritt

Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

8. Eigentum bei Aktenentsorgung

Wurde WSG mit der Entsorgung von Akten vom Auftraggeber beauftragt, so geht das Eigentum an diesen Akten entschädigungslos mit dem Abschluss des Vernichtungsvorganges auf WSG über.

Allfällige abfallrechtliche Bestimmungen bleiben durch diese Regelung unberührt.

9. Schlussbestimmungen

9.1. Anzuwendendes Recht

Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und WSG ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.2. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen WSG und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Steyr vereinbart.

WSG ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von WSG und des Auftraggebers berechtigt.